Zertifizierungsanforderungen für Mediatoren ab September 2017
Ausbildungslehrgang
Um als Zertifizierter Mediator zu arbeiten, muss zunächst ein Ausbildungslehrgang absolviert werden. Dieser Lehrgang muss mindestens 120 Präsenzzeitstunden umfassen und neben den theoretischen Inhalten vor allem praktische Übungen und Rollenspiele enthalten.
Weiterhin muss der Lehrgang die Inhalte aus der Anlage zur Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung→ umfassen. Da die Ausbildung auch juristische Komponenten beinhaltet, kann das ausbildende Institut auch Juristen zu den Präsenz-Lehrgängen hinzuziehen.
Praxisfall
Die Rechtsverordnung zum Zertifizierten Mediator schreibt vor, dass angehende Mediatoren bis spätestens ein Jahr nach Abschluss des Lehrgangs einen praktischen Mediationsfall akquiriert haben.
Es ist auch möglich, einen Fall aus der Zeit vor dem Ausbildungslehrgang zu präsentieren, da die ZMediatAusbV→ hier keine eindeutige Vorgabe macht.
Der präsentierte Mediationsfall muss den Mediationsbegriff des § 1 des Mediationsgesetzes erfüllen. Nicht dazu gehören Telefonmediationen von Rechtsschutzversicherungen, "nur" Beratung oder konstruierte Fälle.
Einzelsupervision
Der oben genannte Praxisfall muss bis spätestens ein Jahr nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs in einer sogenannten Einzelsupervision mit einem Ausbilder oder einer Person, die die Anforderungen aus der ZMediatAusbV erfüllt, reflektiert werden.
Der Umfang und der Ablauf dieser Supervision ist in der Verordnung nicht genannt. Daher kann hier auch ein Telefongespräch oder ein Skype-Interview in ausführlicher Form reichen.
Alle vier Jahre 40 Stunden Fortbildung
Um Zertifizierter Mediator zu bleiben muss in Vierjahresintervallen, die mit der dem Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung beginnen, jeweils 40 Zeitstunden an Fortbildung nachgewiesen werden.
Es ist nicht vorgeschrieben, ob diese Fortbildungszeit am Stück absolviert werden muss. Das heißt, der Zertifizierte Mediator kann durchaus die Zeit auch in mehreren Einzelfortbildungen "sammeln"
Ohne Praxisfälle kein zertifizierter Mediator
Eine wichtige Voraussetzung für die Fortführung der Bezeichnung Zertifizierter Mediator findet sich in § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV. Sie schreibt vor, dass Zertifizierte Mediatoren innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluss ihrer Mediationsausbildung mindestens vier Mediationsfälle abgeben und in einer Einzelsupervision reflektieren müssen, um die Verlängerung der Zertifizierung zu erhalten.
Hat ein zertifizierter Mediator zwei Jahre nach Abschluss seiner Ausbildung nur drei oder weniger Streitigkeiten mediiert und supervidieren lassen, so darf er sich zwar noch als „Mediator“, allerdings nicht mehr als „Zertifizierter Mediator“ bezeichnen.
Er hat dann die Möglichkeit die Mediationsausbildung erneut zu besuchen und die vier Mediationsfälle zu akquirieren.
Auch hier noch einmal der Hinweis
Die Zertifizierung erfolgt nicht durch eine offizielle Stelle. Es liegt in der Eigeninitiative und Verantwortung des Zertifizierten Mediators, sich selbst um eine Prüfstelle zu bemühen, die seine Zertifizierung verlängert. Er zertifiziert sich quasi selbst. Wer die Bezeichnung unberechtigt führt, riskiert eine Abmahnung und ggf. eine Unterlassungsklage.